Europäische Homologation: Rahmen und wichtigste Änderungen
Was ist das?
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Typgenehmigung und Marktüberwachung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Geräte legt die technischen und administrativen Bestimmungen für die Typgenehmigung in der Europäischen Union (EU) fest und ermöglicht es den Herstellern, durch diese Typgenehmigung die Vorteile des europäischen Binnenmarktes zu nutzen.
Nach den europäischen Vorschriften gelten Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte als Fahrzeuge der Klassen R und S. Diese Unterscheidung der Klassen ist wichtig, weil je nach Fahrzeugklasse unterschiedliche spezifische Anforderungen gelten.
Diese Verordnung ermöglicht die Erteilung einer europäischen Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klassen R und S, für die bisher nur eine nationale Typgenehmigung erteilt werden konnte.
Sie zielt darauf ab, die Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge auf europäischer Ebene zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, um ein hohes Niveau an Funktionssicherheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten.
Sie führt auch einige wichtige Neuerungen ein, insbesondere für die Landmaschinenhersteller, und ihre Anwendung betrifft auch die Endverbraucher.
Diese Verordnung regelt insbesondere die folgenden Aspekte im Zusammenhang mit Anhängern (Kategorie R) und landwirtschaftlichen Geräten (Kategorie S):
- Zulässige Gesamtmassen
- Abmessungen
- Bremssysteme
- Maximale Nenngeschwindigkeit
- Zugelassene Verbindungseinrichtungen
Die Verordnung wird durch spezifische technische Rechtsakte (die delegierten Rechtsakte) ergänzt, in denen die zu erfüllenden Anforderungen im Einzelnen festgelegt sind.
Folglich können Fahrzeuge mit europäischer Typgenehmigung in allen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, ohne dass zusätzliche Anforderungen erfüllt werden müssen. Lediglich ihre Verwendung im Straßenverkehr kann den Anforderungen der nationalen Behörden unterliegen, insbesondere der geltenden Straßenverkehrsordnung.
Wann ist sie in Kraft getreten?
Die Verordnung wurde im Februar 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, gilt aber erst ab dem 1. Januar 2016 und sieht eine zweijährige Übergangsfrist vor, damit sich die Hersteller auf die neuen Vorschriften einstellen können.
Seit Januar 2018 ist die europäische Typgenehmigung für neue landwirtschaftliche Zugmaschinen Pflicht.
Bei auswechselbaren Anhängern und gezogenen Ausrüstungen ist die Anwendung seit Januar 2016 fakultativ, da sie weiterhin nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes zugelassen werden können, wobei ihre Gültigkeit jedoch auf das Land selbst beschränkt ist. Entscheidet man sich jedoch für eine europäische Homologation, so ist diese in allen EU-Ländern gültig.
Einige eingeführte Änderungen
Massen und Abmessungen
Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse R sind wie folgt:
- Länge: 12 Meter;
- Breite: 2,55 m oder 3 m, sofern Reifen zum Schutz des Bodens verwendet werden oder Werkzeuge zum Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind und sie der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen;
- Höhe: 4 Meter.
Für gezogene auswechselbare Geräte (Kategorie S) gelten folgende Höchstmaße:
- Länge: 12 Meter;
- Breite: 3 m (ohne Berücksichtigung der durchgebogenen Teile der Reifenwände an der Stelle, an der sie den Boden berühren);
- Höhe: 4 Meter.
Die zulässige Höchstmasse für einachsige Fahrzeuge der Klassen R und S beträgt 10 Tonnen bzw. 11,5 Tonnen, je nachdem, ob sie mit einer Nichtantriebs- oder Antriebsachse ausgestattet sind.
Die zulässige Gesamtmasse von 2-achsigen und 3-achsigen Fahrzeugen beträgt 18 Tonnen bzw. 24 Tonnen.
Bei Fahrzeugen der Klassen R und S mit starrer Deichsel und gezogener Zentralachse wird die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs als die Summe der zulässigen Achslasten betrachtet. Mit anderen Worten: Die erhebliche vertikale statische Belastung der Zugmaschine muss bei der Genehmigung der Zugmaschine berücksichtigt werden.
Bremssysteme
Einige wichtige Änderungen betreffen die Bremsvorrichtungen und die Reaktionszeiten bei Bremsprüfungen. In der europäischen Verordnung werden die Anforderungen für die verschiedenen Arten von Bremsen in Abhängigkeit von der zulässigen Höchstmasse festgelegt: mechanisch, durch Trägheit, hydraulisch und pneumatisch.
Bei hydraulischen oder pneumatischen Bremssystemen erfordert die europäische Zulassung doppelte Leitungsanschlüsse.
Maximale Nenngeschwindigkeit
Mit der Verordnung werden neue Geschwindigkeitsbegrenzungen eingeführt, die in einigen Fällen höher sind als die in einigen Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft zulässigen.
Doch auch wenn die Verordnung für alle EU-Mitgliedstaaten gilt, muss bei ihrer Anwendung die geltende nationale Gesetzgebung berücksichtigt werden. Selbst wenn ein Anhänger mit einer höheren Nennhöchstgeschwindigkeit zugelassen ist, wird die Höchstgeschwindigkeit, mit der er verkehren darf, in jedem Fall auf nationaler Ebene geregelt und unterliegt der vollen Verantwortung des Fahrers.
Zugelassene Verbindungseinrichtungen
Um das ordnungsgemäße Ankuppeln von Zugmaschine und Anhänger oder gezogenem Gerät zu gewährleisten, sieht die Verordnung die Verwendung von zugelassenen Anhängevorrichtungen und die verschiedenen Hakentypen vor, die an Zugmaschinen angebracht werden können.
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